VISSELHÖVEDER SCHWIMM-CLUB von 1953 e.V.
Vereinssatzung
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I. Allgemeine Bestimmung § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Visselhöveder Schwimm-Club von 1953 e.V.“ abgekürzt „VSC“ und hat seinen Sitz in Visselhövede. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode eingetragen (VR 170175). § 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schwimmsports, die körperliche und sittliche Ertüchtigung der Jugend und die planmäßige Ausübung und Verbreitung desselben. Diese Ziele sollen erreicht werden durch: a) regelmäßiges üben, b) Förderung des Schwimm- und Leistungssports, c) Veranstaltung öffentlicher Wettkämpfe, d) Förderung der Sozialkompetenz. Es ist ein Amateursportverein. Er ist politisch und religiös neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiete des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eingenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendung aus Mitteln des Vereins vorbehaltlich nachstehender Regelung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins können für ihren Arbeits-/Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Vergütung ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. § 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen Der Verein ist Mitglied im Landesschwimmverband Niedersachsen (LSN) oder seinen Nachfolgeorganisationen mit seinen Gliederungen und im Kreissportbund Rotenburg (Wümme). § 4 Rechtsgrundlage Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegenden Satzung, sowie die Satzung in der in § 3 genannten Organisation ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg nur solange ausgeschlossen, wie eine vereinsinterne Regelung nach § 19 möglich ist. II. Mitgliedschaft und Beiträge § 5 Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. § 6 Mitglieder Der Verein hat: a) Stimmberechtigte Mitglieder, b) Jugendmitglieder, c) Ehrenmitglieder. zu a: Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. zu b: Jugendmitglieder sind alle Mitglieder, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Für diese Mitglieder gilt außer der Satzung die Jugendordnung. Sie werden durch die in der Jugendordnung festgelegten Organe stimmberechtigt in Vorstands- und Mitgliederversammlungen vertreten. zu c: Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können Auf Antrag durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung frei und nicht wählbar. § 7 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod, b) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils zum Schluss des laufenden Kalenderjahres, c) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. § 8 Ausschließungsgründe Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 7 c) kann nur in den nachstehenden bezeichneten Fällen erfolgen: a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden, b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung bei dem Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet. § 9 Beiträge Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird alljährlich von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Er ist jährlich im voraus durch Einzugsermächtigung zu erheben. Die Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem das Mitglied den Aufnahmeantrag dem Vorstand eingereicht hat. Der Vorstand kann Beiträge stunden und in begründeten Einzelfällen ermäßigen oder erlassen. Aktive Mitglieder, die bei Schwimmveranstaltungen oder an Schwimmwettkämpfen teilnehmen, werden aufgrund von Vorgaben des Deutschen Schwimmverbandes e.V. dort erstmalig registriert und müssen eine wiederkehrende Lizenzgebühr entrichten. Diese Gebühren hat das Mitglied neben seinem Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Gebühr der Erstregistrierung und die jährliche Lizenzgebühr wird zunächst vom VSC verauslagt und im Laufe des Jahres von dem jeweiligen Mitglied per Lastschrift eingezogen oder ihm in Rechnung gestellt. III. Rechte und Pflichten der Mitglieder § 10 Rechte der Mitglieder Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt: a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassenden der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 14 Jahre berechtigt, b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgaben der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen, c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, d) vom Verein einen ausreichend Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen, e) vom 18. Lebensjahr wählbar zu sein, wobei der Jugendwart ab Vollendung seines 16. Lebensjahres gewählt werden darf. Mitglieder, die mindestens 25 Jahre, 40 Jahre, 50 Jahre und 60 Jahre dem Verein angehören, werden vom Verein geehrt. Für besondere Leistungen kann vom Vorstand eine den Leistungen entsprechende Ehrung des Vereins vorgenommen werden. § 11 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet: a) die Satzung des Vereins, des Kreissportbundes Rotenburg (Wümme), des Niedersächsischen Schwimmverbandes e.V. und seiner Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen, b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, c) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten. Dabei sind die Beiträge als Bringschuld fällig zum 01. März eines jeden Jahres vorbehaltlich der Regelung in § 9 Absatz 1, d) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigung ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten nur solange ausgeschlossen, wie eine interne Regelung der unter § 3 genannten Vereinigung und dem Verein nicht möglich ist. § 12 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung b) der geschäftsführende Vorstand c) der Gesamtvorstand Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt und unentgeltlich vorbehaltlich der Regelung in § 2 letzter Absatz. IV. Mitgliederversammlung § 13 Zusammentreten und Vorsitz Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 14 Jahre haben ein Recht auf Anwesenheit in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich im 1. Vierteljahr als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Aushang im Vereinskasten in der das Datum und der Tagungsort angezeigt werden unter Bekanntgabe der vorläufigen festgesetzten Tagesordnung und mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Die Einberufung erfolgt darüberhinaus auf der Vereinshompage des VSC. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach §§ 19 und 20. § 14 Aufgaben Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsgelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß an deren Organe übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere: a) Wahl der Vorstandsmitglieder, b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates, c) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern, d) Ernennung von Ehrenmitgliedern, e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr und deren Festlegung gemäß § 9 der Satzung, f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung, g) Genehmigung des Haushalts-Voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel. § 15 Tagesordnung Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen: a) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer, b) Feststellung der Stimmberechtigten, c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes, d) Neuwahlen, e) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr, f) Besondere Anträge. § 16 Vereinsvorstand Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Schatzmeister, d) dem Protokollführer, e) dem sportlichen Leiter, f) dem Werbe- und Pressewart, g) dem Gerätewart, h) dem Jugendwart, i) dem Sozialwart. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt: 1. Vorsitzender, Schatzmeister, sportlicher Leiter, Gerätewart und Sozialwart. In den Jahren mit gerader Jahreszahl die übrigen Vorstandsmitglieder: 2. Vorsitzender, Protokollführer, Presse- und Werbewart und Jugendwart. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten. § 17 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstandes a) Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Der Gesamtvorstand ist berechtigt für die Durchführung seiner Aufgaben Beisitzer mit beratender Stimme zu seinen Sitzung zu laden und Ausschüssen einzusetzen und abzuberufen. Er gibt sich in Ergänzung zur bestehenden Satzung eine Geschäftsordnung. b) Arbeit des Vorstandes Der Vorstand arbeitet: als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Protokollführer, als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und den unter § 16 e-j aufgeführten Funktionsstellen. c) Aufgaben einzelner Mitglieder 1. Der 1. Vorsitzender regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzung und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen sowie alle wichtigen verbindlichen Schriftstücke und Kassenbelege. 2. Der 2. Vorsitzende vertritt der ersten Vorsitzenden bei allen Vereinsangelegenheiten. 3. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. 4. Der Protokollführer führt in allen Mitgliederversammlungen Protokoll, das von ihm und nach Genehmigung durch die entsprechenden Versammlungen, auch vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichen ist. 5. Der Werbe- und Pressewart hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse. Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen. Er sammelt die Presseveröffentlichungen, sowie die von den einzelnen Veranstaltungen erstellten Fotos. 6. Der sportliche Leiter bearbeitet sämtliche fachlichen Sportangelegenheiten. Er organisiert die örtlichen Schwimmfeste und trägt Sorge für die qualifizierten Meldungen zu den von ihm, im Einvernehmen mit den Übungsleitern ausgewählten Schwimmfesten. Ihm kann bei Bedarf die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen übertagen werden. Er kann über die ihm zugeteilten Mittel frei verfügen, muss jedoch dem Schatzmeister den Verbleib der Mittel mit Belegen nachweisen. Im Bedarfsfall kann er eine Erhöhung der laufenden Mittel auch im Geschäftsjahr beim Vorstand beantragen. 7. Der Jugendwart bzw. die Jugendwartin haben sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen. 8. Der Gerätewart hat das Vereinseigentum, wie Sportgeräte und Ausrüstungen, verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. 9. Der Sozialwart betreut die Mitglieder in allen sozialen Angelegenheiten. Besonders hat er sich um die Sportverletzten zu bemühen und die Korrespondenzen mit Versicherungen und Sporthilfe zu führen. § 18 Kassenprüfer Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre umschichtig zu wählenden (Wiederwahl unzulässig) Kassenprüfer können gemeinschaftlich einmal im Jahr unvermutet eine ins einzelne gehende Kassenprüfung vornehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber in der Jahreshauptversammlung berichtet. Vor der Jahreshauptversammlung ist eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen, worüber ebenfalls ein Protokoll zu führen ist. Über die Kassenprüfung haben die Kassenprüfer der Jahreshauptversammlung zu berichten. V. Allgemeine Schlussbestimmungen § 19 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die anderen Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Alle anderen Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Vereinskasten und durch Anzeige in der örtlichen Tagespresse durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigt gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, eine geheime Abstimmung zu beantragen. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt berechtigt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem besonders für diese Zwecke eingerichteten Buch zu führen. Es ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll muss Angaben über die Erschienen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. § 20 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins Zur Beschlussfassung über Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung nach 4 Wochen nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. § 21 Vermögen des Vereins Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitgliedern steht ein Anspruch hieraus nicht zu. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Visselhövede, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat. § 22 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. § 23 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 8. Februar 1986 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 13. März 2016 geändert worden. Visselhövede, den 27. Juni 2016   Der Vorstand
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